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Wenn Risiken eingegangen werden, besteht auch gleichzeitig immer die Gefahr, dass diese nicht ausreichend erkannt oder dafür nicht genügend Sicherheiten hinterlegt werden. Unter Solvabilität versteht man die Ausstattung eines Versicherers mit den erforderlichen Eigenmitteln, die zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen notwendig sind. Diese sind sozusagen ein Kapital-Puffer, der extreme, über die Beitragseinnahmen hinausgehende Schäden und Risiken absichern soll. Je höher die Solvabilität eines Versicherungsunternehmens, desto besser sind eure Versicherungsansprüche also gesichert.
Mit Jänner 2016 ist die EU-Richtlinie „Solvency II“ in Kraft getreten und hat das europäische Versicherungsaufsichtsrecht grundlegend reformiert. Das neue risikobasierte Aufsichtssystem schützt die Ansprüche der Versicherungskunden besser, stärkt die Finanzmarktstabilität und vereinheitlicht die Versicherungsaufsicht in Europa. Unter Solvency II müssen Versicherer über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst jene Ereignisse verkraften können, die – statistisch betrachtet – nur einmal in 200 Jahren auftreten – zum Beispiel extreme Verwerfungen an Kapitalmärkten oder Großschäden durch Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen.
Im Gegensatz zum davor bestehenden statischen System zur Festlegung der Eigenmittelanforderungen werden beim risikobasierten Ansatz auch qualitative Elemente, wie das interne Risikomanagement, stärker berücksichtigt. Außerdem besteht eine Berichterstattungspflicht der Versicherungsunternehmen an die Aufsichtsbehörden sowie die Veröffentlichungspflichten gegenüber der Öffentlichkeit. Durch diese Transparenz könnt ihr die Solvabilität eures Versicherungsunternehmens ganz einfach auf deren Website überprüfen, und wisst dadurch genau, wie gut ihr im Extremfall abgesichert seid.
Wenn die Nachbarn nachts um drei noch die Waschmaschine anwerfen oder Sonntagmittag Löcher in die Wand bohren, ist klar, dass das nicht in Ordnung ist und man sich über den verursachten Lärm beschweren darf, wenn das nicht hilft, kann man sich rechtlich dagegen zur Wehr setzen. Aber wie sieht es mit Geruchsbelästigung aus?