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Mit der Vespa durch die Straßen flitzen – so schön frei und leicht sieht das aus. Klar ist aber, dass auch mit einspurigen Kfzs gewisse Regeln befolgt werden müssen. Und damit Sie diese als Fahrer in- und auswendig können, benötigen Sie einen Führerschein. Ein Motorrad dürfen Sie mit einem Führerschein der Klasse A1, A2 oder A lenken – oder wenn Sie mindestens 5 Jahre einen Führerschein der Klasse B besitzen und eine Zusatzausbildung abgeschlossen haben (das gilt aber nur für Motorräder bis 125 cm). Bedenken Sie also vor dem Kauf, ob Sie sich die Zeit für Fahrkurs und Prüfung nehmen können.
Für das kleinere Moped, das bauartbedingt nicht mehr als 40 km/h erreicht, reicht ein Führerschein einer beliebigen Klasse (z. B. A, B, C, D oder F). Das bedeutet: Wenn Sie ein Auto fahren, dürfen Sie problemlos auch mit dem Moped durch die Gegend düsen. Alternativ können Sie einen Mopedführerschein der Klasse AM erwerben.
Sowohl Moped als auch Motorrad gelten als Kraftfahrzeug. Daher ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich erforderlich – diese übernimmt Schäden bei Dritten, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug einen Unfall verursachen. Für die Anmeldung, die bei der Zulassungsstelle Ihrer Versicherung erfolgt, braucht es daher eine Versicherungsbestätigung. Weiters benötigen Sie immer die folgenden Dokumente:
Je nach Art der Anmeldung müssen weitere Unterlagen vorgelegt werden. So benötigen Sie etwa bei erstmaliger Anmeldung eines neuen Kfzs einen Fahrzeug-Genehmigungsnachweis, bei einem gebrauchten Moped oder Motorrad wird wiederum ein gültiges Prüfgutachten (“Pickerl”) verlangt.
Neuregelung seit März 2020: Für neue Mopeds oder Motorräder (bzw. auch für alle anderen Fahrzeuge der Klasse L) gibt es seit 1. März 2020 eine neue “Pickerl”-Regelung: Wie bei Autos muss nun nicht bereits nach einem Jahr ein Prüfgutachten erstellt werden, sondern erst drei Jahre nach der ersten Zulassung. Das nächste “Pickerl” brauchen Sie dann zwei Jahre nach der ersten Begutachtung. Danach ist jedes Jahr ein neues Prüfgutachten erforderlich – darum nennt sich diese Regelung die “3-2-1-Regelung”.
Sie haben sich vor dem 1. März 2020 ein neues Moped bzw. Motorrad zugelegt? Keine Sorge: Auch hier gilt nun die 3-2-1-Regelung. Bei der Zulassungsstelle erhalten Sie ein neues Pickerl mit dem entsprechenden Geltungszeitraum.
Wir haben es Ihnen ja bereits verraten: Sowohl Motorrad als auch Moped können nur angemeldet werden, wenn Sie eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Damit sind Unfallschäden, die Sie bei anderen Verkehrsteilnehmern verursachen, in ganz Europa gedeckt. Doch um Ihren geliebten Roller wirklich zu schützen, empfehlen wir ganz klar eine Kaskoversicherung. Bei Diebstahl etwa ist Ihr Motorrad sowohl bei Voll- als auch bei Teilkasko versichert – die Haftpflichtversicherung hingegen deckt Diebstahlschäden nicht ab.
Auch wenn Ihr Moped umfällt, hilft nur eine Kaskoversicherung weiter: Während die Haftpflichtversicherung hier nicht für Schäden an Ihrem Zweirad aufkommt, sind diese bei einer Vollkasko gedeckt. In der Teilkasko hängt es von gewissen Rahmenbedingungen ab. Wenn beispielsweise durch Naturgewalten Gegenstände gegen Ihr Fahrzeug geworfen werden und es so umfällt, sind Sie auch hier mitversichert.
Sie sind unter 25? Für alle Mofa- und Mopedfans bis 25 gibt’s bei uns die Moped-Haftpflichtversicherung zum Sonderpreis – um nur € 7,- Fixprämie pro Monat.
Ihr Motorrad ist über 25? Für Motorräder, die dieses stolze Alter bereits erreicht haben, bieten wir die Kfz-Haftpflichtversicherung zum Oldtimer-Tarif, wenn das Alltagsfahrzeug, PKW oder Motorrad bei der GRAWE versichert ist.
Eine Frau schreibt über ihre Erfahrungen in den Bergen: Wie sie den Gipfel besteigt, dort ihr Zelt aufschlägt, den Gaskocher anheizt und schließlich unter klarem Sternenhimmel einschläft. Und auch wie sie zufällig zu einem alpinen Rock-Konzert gelangt..