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  • 19. Februar 2026 ― Lesezeit: 6 Minuten

    Schneeräumung & Streupflicht: Was gibt es zu beachten?

    Die Luft ist klar und rein, das Land ruht unter einer weichen Decke und glitzernde Schneeflocken tanzen in der Luft. So stellen sich die meisten einen Bilderbuch-Winter vor. Doch die kalte Jahreszeit hat auch ihre Tücken – vor allem, wenn es ums Gehen und Fahren geht. Also um unsere Mobilität. Denn bei dichtem Schneefall dauert es oft nur wenige Minuten, bis sich die weiße Wonne, die wir sonst so lieben, in eine Barriere verwandelt, und Straßen und Gehwege vereinnahmt. Dann wird das Vorankommen – ob zu Fuß oder mit dem Auto – zur Herausforderung. Was viele nicht wissen: In Österreich gelten für Eigentümer von Privatgrundstücken gewisse Regeln in puncto Schneeräumung sowie eine Streupflicht. Die GRAWE klärt auf.

    Schneeräumung und Streupflicht am Privatgrundstück: Die österreichischen Gesetze im Überblick 

    In Hinblick auf die Schneeräum- und Streupflicht im Winter auf bzw. rund um das Privatgrundstück kommt es in Österreich vor allem darauf an, wo sich Ihre Liegenschaft befindet

    Im Ortsgebiet

    • Privatgrundstück mit Gehsteig: Besitzen Sie ein Privatgrundstück im Ortsgebiet, müssen Sie sich im Winter darum kümmern, dass sämtliche Gehsteige, Gehwege und etwaige Stiegenanlagen zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee befreit sind. Dieses Gesetz trifft in Österreich Eigentümer jener Grundstücke, die direkt an den Gehsteig bzw. -weg angrenzen, sofern dieser nicht mehr als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Bei Eis- und Glättegefahr kommt zudem eine Streupflicht hinzu.
    • Privatgrundstück ohne Gehsteig: Grenzt kein Gehsteig oder Gehweg an Ihr Privatgrundstück, sind Sie alternativ dazu verpflichtet, einen ein Meter breiten Streifen am Straßenrand zu räumen und zu bestreuen.
    • Privater Wohnsitz in der Fußgängerzone: Wohnen Sie mitten in einer Fußgängerzone, müssen Sie wiederum einen ein Meter breiten Streifen auf der Straße schneefrei halten und bestreuen.  

    Schieben Schneepflüge der Straßenverwaltung Schneehaufen auf den Gehsteig, haben Sie diese ebenso zu entfernen. Möchten Sie hingegen selbst Schnee auf der Straße ablagern, brauchen Sie dafür eine Bewilligung.

    An diese Schneeräumungs- und Streugesetze müssen sich in Österreich nicht nur Grundeigentümer halten, sondern auch Eigentümer von Verkaufshütten, die im Ortsgebiet aufgestellt werden, wie etwa bei Weihnachtsmärkten. 

    Ob nun Privatgrundstück oder Verkaufshütte: In beiden Fällen sollten Sie auch das Dach stets im Blick haben. Schneewechten und Eisbildungen von an der Straße gelegenen Gebäuden sind regelmäßig und zuverlässig zu beseitigen. Bei diesen Tätigkeiten dürfen weder Passanten noch andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gar gefährdet werden. Kennzeichnen Sie die Stelle bzw. den Weg daher im Zweifelsfall oder sperren Sie den Durchgang kurzzeitig ab. Vertrauen Sie beim Entfernen von Dachlawinen lieber auf Profis, werden diese Pflichten an das jeweilige Unternehmen übertragen. 

    Außerhalb des Ortsgebietes

    • Für Privatgrundstücke, die sich außerhalb des Ortsgebietes befinden, gelten in Österreich andere Gesetze: Eigentümer haben in diesem Fall weder einer Schneeräum- noch einer Streupflicht im Winter nachzukommen. Dasselbe gilt für Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.
    • Behalten Sie jedoch die Haftung des Wegehalters im Hinterkopf. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht drohen Konsequenzen. 

    Wie oft muss geräumt bzw. gestreut werden?

    Oft reicht ein einmaliger Winterdienst morgens aus. Insbesondere bei anhaltendem Schneefall bzw. gefrierendem Regen kann das allerdings zu wenig sein. In solchen Fällen müssen Sie mehrmals am Tag zur Tat schreiten und womöglich auch Schneehaufen von Schneepflügen innerhalb kurzer Zeit erneut entfernen. 

    Wann gilt die Räum- und Streupflicht nicht? 

    Schnee räumen und streuen müssen Sie in Österreich am bzw. rund um Ihr Privatgrundstück im Winter immer, wenn Schnee und Eis an der Tagesordnung stehen. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Ist der Schneefall so stark, dass das Räumen und Streuen praktisch wirkungslos sind, entfällt die Pflicht. Warten Sie in diesem Fall ab, bis sich die Wetterverhältnisse bessern und greifen Sie erst dann zu Schaufel und Streugut. 

    Was passiert, wenn die Schneeräum- und Streupflicht nicht eingehalten wird?

    Halten Sie sich nicht an diese Schneeräumungs- und Streu-Gesetze, riskieren Sie in Österreich eine Verwaltungsstrafe. Auch gerichtliche Verfahren mit Verurteilung sind nicht ausgeschlossen. 

    Rutscht ein Fußgänger auf einem nicht ordnungsgemäß geräumten Gehweg aus, drohen darüber hinaus Schadenersatz- und Schmerzengeldforderungen

    Übrigens: Diese Pflichten gelten in Österreich auch dann, wenn der Verpflichtete ortsabwesend ist. Dazu zählen sowohl Reisen als auch der Arbeitsplatz. Während dieser Zeit muss der Eigentümer trotzdem dafür sorgen, dass die entsprechenden Tätigkeiten ausgeführt werden, indem er die Pflichten kurzzeitig oder langfristig einer geeigneten Person oder einem Unternehmen überträgt.  

    Übertragung der Räum- und Streupflicht an andere Personen 

    Als Eigentümer eines an einen öffentlichen Gehsteig oder -weg angrenzenden Grundstückes können Sie Ihre Räum- und Streupflicht in Österreichdurch eine entsprechende Vereinbarung auch auf Dritte übertragen

    • Schneeräumungspflicht für Mieter: Vermieten Sie beispielsweise Ihr gesamtes Haus oder Teile davon, können Sie dem Mieter das Schneeräumen sowie Streuen zuweisen.
    • Externer Winterdienst: Ebenso können Sie eine Hausverwaltung oder ein externes Unternehmen mit den Maßnahmen beauftragen. 

    Anstelle des Eigentümers selbst haftet damit in Österreich derjenige, dem diese Verpflichtung übertragen wurde. Ausnahme: Wenn der Grundeigentümer die Räum- und Streupflicht in die Hände einer ungeeigneten oder untüchtigen Person gegeben hat.  

    Doch Achtung: Eine mündliche Vereinbarung oder ein allgemeiner Aushang am Schwarzen Brett eines Wohnhauses reichen hierfür nicht aus. Eine solche Übertragung der Pflichten muss im Mietvertrag oder zumindest in einem schriftlichen, von beiden Teilen unterzeichneten Dokument festgehalten werden. Sie sollte ferner einen konkreten Reinigungsplan enthalten, wobei Streugut und Gerätschaften vom Eigentümer bereitgestellt werden. 

    Gemeindespezifische Verordnungen

    Darüber hinaus kann es sein, dass je nach Gemeinde ergänzende oder abweichende Regelungen in Hinblick auf das Schneeräumen und Streuen gelten. Um auf Nummer sicher zu gehen, erkundigen Sie sich daher am besten vor Ort. 

    Gut gerüstet für den Ernstfall: Wichtige Absicherungen 

    Ob Schadenersatzforderungen oder Schmerzengeld – stürzt eine Person auf einem nicht ordnungsgemäß geräumten oder bestreuten Bereich, kann das schnell teuer werden. Ein zuverlässiger Schutz ist damit das Um und auf:

    • Haftpflichtversicherung: Eine Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung stellt das wichtigste Fundament dar. Sie übernimmt die Kosten für berechtigte Schadenersatzforderungen von Dritten und schützt vor unberechtigten finanziellen Forderungen. Auch wenn ein Besucher in Ihrer vereisten Einfahrt aufgrund mangelhafter Streuung stürzt, springt diese Versicherungslösung ein. Wenn Sie eine Eigenheimversicherung abgeschlossen haben, so ist die Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung für Ihr Eigenheim automatisch inkludiert.
    • Haushaltsversicherung: Für noch mehr Sicherheit und Sachschäden rund um Schnee wie beispielsweise solche, die durch Schneedruck oder Schmelzwasser entstehen, bietet sich eine Haushaltsversicherung an. 
      bitte Rücksprache mit Abt. VS / Frau Lorber; aber siehe oben: Eigenheim

    Fazit: Kleine Tat, große Wirkung 

    Der Winter kann magisch sein – vorausgesetzt, man kommt zu jeder Zeit gut zu Fuß oder mit dem bevorzugten Verkehrsmittel voran. Zugegeben: Das rasche Räumen und Streuen von Straßen und Wegen kann insbesondere bei starkem Schneefall zur Herausforderung werden. Doch im Winter packen tagtäglich etliche Hände an, damit das gelingt – ob die von Gemeindemitarbeitern oder jene von speziellen Winterdienst-Unternehmen. Dafür sollten wir dankbar sein. Auch Eigentümer von Privathäusern müssen gewisse Schneeräumungstätigkeiten übernehmen, die – im Gegensatz dazu – aber klein ausfallen. Die Wirkung dieses Aktes der Menschlichkeit sollte allerdings nicht unterschätzt werden, denn auch er trägt dazu bei, dass wir in Summe alle gut durch den Winter kommen. Krempeln wir also die Ärmel hoch und auf geht’s! 

     

    Häufig gestellte Fragen zum Thema Schneeräumung und Streupflicht:

    Wie oft ist es Pflicht, Schnee zu räumen?

    Sie müssen Schnee so oft räumen, wie es die Witterung erfordert. Manchmal kann es sein, dass ein einmaliges Beseitigen morgens ausreicht. Speziell bei starkem Schneefall oder Eisregen müssen Sie allerdings womöglich mehrmals pro Tag Schaufel und Streugut in die Hand nehmen. 

    Sind Mieter einer Wohnung automatisch für die Schneeräumung zuständig?

    Nein, durch die Vermietung sind Mieter nicht automatisch zur Schneeräumung verpflichtet. Sollen sich Mieter um diese Tätigkeiten kümmern, muss dies ausdrücklich im Mietvertrag oder in einer anderen schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden. 

    Welches Streumittel für Gehsteige verwenden?

    Entfernen Sie den Schnee zunächst mechanisch mithilfe einer Schaufel. Besteht danach noch Rutschgefahr, streuen Sie Splitt. An gefährlichen Stellen wie Treppen oder steilen Rampen bzw. auf schattigen oder exponierten Flächen können Sie bei Glätte zusätzlich auf ein Auftaumittel zurückgreifen, sollten die vorangegangenen Maßnahmen zu wenig Wirkung zeigen. Bewährt hat sich dabei Kaliumkarbonat auf Blähton. Auf Salz sollten Sie hingegen der Umwelt zuliebe verzichten, da dieses Streugut bei händischer Ausbringung in der Regel überdosiert wird. Manche Gemeinden haben in ihren Winterdienstverordnungen auch explizit geregelt, welche Streumittel zulässig sind und welche nicht. Erkundigen Sie sich diesbezüglich am besten vor Ort. 

     

    12. Februar 2026 ― Lesezeit: 5 Minuten
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