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Der wesentliche Unterschied ist, dass Heilbehelfe der medizinischen Behandlung dienen, während Hilfsmittel auf die Steigerung der Selbstständigkeit und Lebensqualität abzielen.
Heilbehelfe sind medizinische Produkte, die der Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder körperlichen Einschränkungen dienen. Sie werden von Ärzten, Therapeuten oder medizinischem Fachpersonal verordnet und sollen eine Heilung oder Besserung des Gesundheitszustandes herbeiführen.
Beispiele für Heilbehelfe sind orthopädische Schuheinlagen, Inkontinenzhilfen, Kompressionsstrümpfe, Katheter, Bandagen oder spezielle Verbandmaterialien.
Hilfsmittel sind technische Produkte, die Menschen mit körperlichen Einschränkungen oder Einschränkungen bei der Bewältigung des Alltags unterstützen und ihre Selbstständigkeit und Teilhabe fördern sollen. Im Gegensatz zu Heilbehelfen haben sie keinen direkten medizinischen Zweck, sondern dienen der Erleichterung von Tätigkeiten und der Kompensation von Fähigkeitseinbußen.
Zu den Hilfsmitteln zählen beispielsweise Rollstühle, Gehhilfen, Hörgeräte, Sehbehelfe wie Brillen und Kontaktlinsen, Blindenhilfsmittel oder Prothesen.
Diese Produkte sind dafür konzipiert, Menschen mit Krankheiten, Behinderungen oder anderen Einschränkungen in ihrem Genesungsprozess zu unterstützen oder mehr Unabhängigkeit, Mobilität und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Heilbehelfe und Hilfsmittel werden je nach individueller Situation von der Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung übernommen. In der Regel ist dafür eine ärztliche Verordnung notwendig, die innerhalb von 30 Tagen bei einem Vertragspartner oder berechtigten Fachbetrieb – wie einem Bandagisten, Optiker, Orthopäden etc. – eingelöst werden muss.
Bei Fragen oder für nähere Informationen zu den Leistungen Ihrer Versicherung, wenden Sie sich gerne an einen GRAWE Kundenberater in Ihrer Nähe.
Manche Heilbehelfe und Hilfsmittel müssen vor dem Bezug von der Krankenkasse bewilligt werden. Die Einholung der Bewilligung wird üblicherweise vom zuständigen Vertragspartner veranlasst.
Manche Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur vorübergehend benötigt werden und bedenkenlos von mehreren Personen benützt werden können, werden leihweise zur Verfügung gestellt. Dies ist häufig bei Rollstühlen, Inhalationsapparaten, Flüssigsauerstoff etc. der Fall, da bei diesen Produkten keine gesundheitliche Gefahr durch die Benützung mehrerer Personen besteht.
Für bestimmte Heilbehelfe und Hilfsmittel ist eine Mindestgebrauchsdauer vorgeschrieben. Vor Ablauf dieser Gebrauchsdauer wird der gleiche Heilbehelf bzw. das gleiche Hilfsmittel nur dann neu geleistet, wenn dies aus besonderen Gründen und ohne Verschulden des Versicherten bzw. eines Angehörigen notwendig ist. Ist das Produkt nach Ablauf der Gebrauchsdauer noch voll gebrauchsfähig. Wird kein neuer Heilbehelf bzw. neues Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.
Für nähere Informationen zur Bewilligungspflicht oder der Mindestgebrauchsdauer erkundigen Sie sich am besten direkt beim Vertragspartner oder beim Kundenservice der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).
Willkommen im digitalen Zeitalter der Medizin! Telemedizin, ein Begriff, der vielleicht noch vor einigen Jahren futuristisch klang, ist heute eine reale und zunehmend wichtige Komponente im Gesundheitswesen. Aber was genau versteht man unter Telemedizin? Wie funktioniert sie, und welche Vorteile bietet sie für Patienten, Ärzte und dem Gesundheitssystem insgesamt? Aufgrund der COVID19-Pandemie, der steigenden Lebenserwartung und dem immer höheren Bedarf an medizinischer Versorgung steht unser Gesundheitssystem vor großen Veränderungen, aber auch Herausforderungen.