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Für Fahrzeuge muss in Österreich bei Zulassung zwingend eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Zudem gibt es mehrere Abgaben, die den Autofahrer direkt treffen: Zunächst wäre da die Normverbrauchsabgabe (NoVa), der die Anschaffung eines Kfz unterliegt. Mit der Mineralölsteuer (MöSt) wird der Betrieb besteuert und die motorbezogene Versicherungssteuer entsteht mit der Anmeldung bei einer österreichischen Zulassungsstelle. Sie wird unabhängig davon, wie viel man fährt, gemeinsam mit der Haftpflichtprämie eingehoben. Diese Abgabe betrifft alle Österreicher, die einen Pkw, ein Motorrad oder ein anderes Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen zugelassen haben. Reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
Für Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, die bis zum 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden, ist die Leistung (kW) des Verbrennungsmotors ausschlaggebend für die Berechnung der motorbezogenen Steuer. Folgende Grenzwerte sind zu beachten (Steuersätze gelten immer pro kW):
Diese Beträge gelten pro Monat. Weiters kommen Unterjährigkeitszuschläge bei monatlicher (10 %), vierteljährlicher (8 %) oder halbjährlicher (6 %) Zahlungsweise hinzu. Daher ist eine jährliche Zahlweise hier die günstigste Variante.
Sie fahren ein Motorrad? In diesem Fall wird die motorbezogene Versicherungssteuer dem Hubraum entsprechend berechnet.
Vorab gilt es anzumerken, dass es sowohl für die alte als auch für die neue Berechnungsmethode Mindeststeuersätze gibt. Ab 1. Oktober 2020 gilt eine neue Methode für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuerfür neu zugelassene Kraftfahrzeuge. Wenn Ihr Fahrzeug also davor zugelassen wurde, ändert sich für Sie nichts – nur, wenn Sie sich ein neues Kfz anschaffen. Da zahlt es sich nun aus, schon beim Kauf auf niedrige CO2-Emissionen des Fahrzeugs zu achten. Die Steuer richtet sich nämlich bei Pkw und Kombis gemäß der neuen Berechnung zusätzlich zu der Leistung (kW) – bzw. beim Motorrad zum Hubraum – nach den CO2-Emissionen. Damit sind für diese auch neue Grenzwerte zu beachten (Steuersätze gelten immer pro kW bzw. CO2 g/km):
Auch hier gelten die Beträge pro Monat. Die Unterjährigkeitszuschläge fallen mit der neuen Berechnungsmethode aber weg.
Ab 1. Oktober 2020 sollten Sie bei der Anschaffung eines Kfz eindeutig auf niedrige CO2-Emissionen achten. Nicht nur die NoVa, sondern auch die Erhaltung wird für Fahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß nämlich teurer werden. Und ab 1. Jänner 2021 wird es eine jährliche Verschärfung der motorbezogenen Versicherungssteuer bei Neuzulassungen geben. Die jährliche Erhöhung der Steuersätze geschieht jeweils am 1. Jänner. Wenn Sie beispielsweise einen Pkw im Oktober 2021 anmelden, gelten andere Steuersätze als noch im Oktober 2020. Es zahlt sich für Sie also auf jeden Fall aus, dies beim Fahrzeugkauf im Kopf zu behalten – und ganz nebenbei tun Sie so auch der Umwelt etwas Gutes.
Die allgemeine Versicherungssteuer beträgt 11 % der Versicherungsprämie. Damit hängt die motorbezogene Versicherungssteuer von der individuellen Bonus-Stufe ab. Das betrifft allerdings nur Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Reine Elektrofahrzeuge sind der Steuer ausgenommen.
Bei Fahrzeugen mit Erstzulassungab dem Jahr 2023 ist allerdings, wie bereits in den Vorjahren, mit einer Steuererhöhung zu rechnen. Lediglich besonders effiziente und leistungsschwache Pkw kommen ohne Steuererhöhung aus.
Die motorbezogene Versicherungssteuer ist eine Besitzsteuer und wird gemeinsam mit der Haftpflichtprämie eingehoben. Bezahlen können Sie die Steuer jährlich oder unterjährig, wobei hier je nach Berechnungsmethode Unterjährigkeitszuschläge anfallen können.
Elektrisch angetriebene Fahrzeuge sind von der motorbezogenen Steuer befreit.
Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend der Fortbewegung von Menschen mit Behinderung dienen, sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Die Befreiung gilt allerdings nur, wenn das Kfz zu mehr als 80 % dem begünstigten Zweck dient.
Zudem unterliegen Autos mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen nicht der motorbezogenen Steuer, sondern der Kraftfahrzeugsteuer. Die Befreiung muss beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Auch wenn gewisse Dinge dieses Studienjahr wohl ein bisschen anders ablaufen werden als sonst: Im Oktober geht es nichtsdestotrotz wieder los mit der Uni! Vielleicht ist es auch das allererste Mal für dich? Keine Sorge: Mit unseren Tipps für den perfekten Semesterstart kann nichts schiefgehen. Hier erfährst du von der richtigen Semesterplanung über Facebook-Gruppen bis hin zum Auslandsaufenthalt alles, was du vor Semesterbeginn wissen musst. Let’s go!