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Der Begriff der Invalidität wird im ASVG und in der privaten Unfallversicherung unterschiedlich definiert. In der privaten Unfallversicherung spricht man von einer dauernden Invalidität, wenn die versicherte Person durch einen Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise beeinträchtigt ist. In der privaten Unfallversicherung ist für die Invalidität die Verursachung durch einen Unfall Voraussetzung, in anderen Fällen kann eine Invalidität auch durch schwere Krankheiten oder andere gesundheitliche Einschränkungenverursacht werden.
Die dauernde Invalidität (UV) kann vom teilweisen Verlust oder einer Funktionsbeeinträchtigung eines Körperteiles oder Sinnesorgans bis hin zum vollständigen Verlust oder der vollständigen Funktionsunfähigkeit reichen. Diese hat oft erhebliche Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und kann finanzielle, soziale und psychologische Herausforderungen mit sich bringen. Eine angemessene Absicherung bei Invalidität ist daher von großer Bedeutung.
Gut zu wissen: Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in Österreich verwendet man für Arbeiter den Begriff „Invalidität“ und für Angestellte den Begriff „Berufsunfähigkeit“.
Als invalid bzw. berufsunfähig im Sinne des ASVG gelten versicherte Personen laut oesterreich.gv.at,
Ebenfalls gut zu wissen: Die gesetzliche UV leistet erst ab 20 % dauernder Invalidität, die private Unfallversicherung bereits ab 1 %.
Für die private Unfallversicherung wird die Invalidität in Prozentsätzen bestimmt und basiert auf einer ärztlichen Begutachtung. Der Grad gibt an, in welchem Ausmaß eine Person körperlich oder geistig beeinträchtigt ist.
Bei der Feststellung des Invaliditätsgrades wird berücksichtigt, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dabei werden ausschließlich medizinische Gesichtspunkte berücksichtigt. Je höher der Invaliditätsgrad ist, desto stärker sind die Beeinträchtigungen und desto umfassender sind die Auswirkungen auf das Leben der betroffenen Person. Der Invaliditätsgrad dient dann als Grundlage für die Berechnung von Versicherungsleistungen, insbesondere im Bereich der Unfallversicherung und Invaliditätsversicherung.
Verschiedenen Körperteilen, Sinnesorganen und manchen inneren Organen wird bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit ein gewisser Prozentsatz zugeschrieben. Die gesamte Liste mit allen Prozentsätzen wird Gliedertaxe genannt und ist im jeweiligen Versicherungsvertrag genau festgehalten. Der Invaliditätsgrad wird anhand der Gliedertaxe bzw. für Körperteile und Sinnesorgane, die in dieser Gliedertaxe nicht angeführt sind, anhand der Beurteilung, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist, bestimmt. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane bzw. deren Funktion durch den Unfall beeinträchtigt, werden die ermittelten Invaliditätsgradeaddiert. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Die Versicherungsleistung aus der privaten Unfallversicherung richtet sich neben der vereinbarten Versicherungssumme nach dem Grad der Invalidität unter Berücksichtigung einer allfällig vereinbarten Progression.
Ein Invaliditätsgrad von 100 % bedeutet nicht, dass kein Teil des Körpers mehr funktionsfähig ist.
Hier ein Beispiel: Der vollständige Verlust der Sehkraft beider Augen führt gemäß Gliedertaxe zu einem Invaliditätsgrad von 100 %, und zwar obwohl andere Körperteile wie Arme und Beine weiterhin einwandfrei funktionieren.
Von einer Teilinvalidität spricht man dann, wenn Körperteile nur einen Teil ihrer Funktionsfähigkeit verloren haben.
Hier ein Beispiel: Für den vollen Funktionsverlust eines Armes liegt der Invaliditätsgrad laut Gliedertaxe bei 70 %. Kann der Arm jedoch noch teilweise verwendet werden, wird nicht der volle Prozentsatz laut Gliedertaxe angerechnet. Um den tatsächlichen Invaliditätsgrad zu bestimmen, muss der teilweise Funktionsverlust mit dem Prozentsatz der Gliedertaxe multipliziert werden. Ergibt sich daraus beispielsweise ein Invaliditätsgrad von 30 % bedeutet das, dass bei einer linearen Leistung von der Versicherung 30 % der im Vertrag vereinbarten Versicherungssumme ausbezahlt werden.
Der Invaliditätsgrad in der privaten Unfallversicherung wird von medizinischen Sachverständigen unter ausschließlicher Berücksichtigung von medizinischen Gesichtspunkten festgestellt und somit objektiv bewertet.
Um sich finanziell abzusichern und den Lebensstandard aufrechterhalten zu können, ist es wichtig, rechtzeitig vorzusorgen. Eine geeignete Versicherung bietet hier eine zuverlässige Lösung:
Eine private Unfallversicherung deckt nicht nur die direkten Folgekosten eines Unfalls wie z. B. Selbstbehalte, Arzthonorare, (Rück-)Transportkosten ab, sondern bildet auch die finanzielle Absicherung im Falle einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung, um beispielsweise die Kosten für die behindertengerechte Adaptierung der Wohnung und des Autos und des laufenden Pflegebedarfs abzudecken.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung bietet einen umfassenderen Schutz. Sie sichert nicht nur bei konkreten Unfallfolgen ab, sondern auch bei einer möglichen Berufsunfähigkeit aufgrund schwerer psychischer Erkrankungen oder anderen Ursachen. Diese finanzielle Unterstützung einer Versicherung kann helfen, laufende Kosten zu decken, medizinische Behandlungen zu finanzieren und den Lebensunterhalt zu sichern.
Als Grundlage für die Berechnung von Versicherungsleistungen dient der Invaliditätsgrad. Dabei gilt in der Regel: Je höher der Invaliditätsgrad, desto höher die Leistungen. Obwohl eine theoretische Invalidität von mehr als 100 % möglich ist, setzen Unfallversicherungen in der Regel eine Obergrenze von 100 %. Das bedeutet, dass bei Erreichen dieser Grenze keine weiteren Zahlungen seitens der Versicherung erfolgen, selbst wenn der Funktionsverlust über 100 % hinausgeht.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Invalidität:
Invalidität wird im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und in der privaten Unfallversicherung unterschiedlich definiert.
In der privaten Unfallversicherung bedeutet Invalidität, dass die versicherte Person durch einen Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise beeinträchtigt ist. Im ASVG kann die Invalidität auch durch schwere Krankheiten oder andere gesundheitliche Einschränkungenverursacht werden.
Die jeweilige Versicherung ordnet verschiedenen Körperteilen einen bestimmten Prozentwert zu. Diese Werte werden in der sogenannten Gliedertaxe zusammengefasst. Leidet die versicherte Person beispielsweise unter vollem Funktionsverlust eines Armes, liegt der Invaliditätsgrad laut Gliedertaxe bei 70 %. Kann der Arm noch teilweise verwendet werden, wird nicht der volle Prozentsatz laut Gliedertaxe angerechnet, sondern der teilweise Funktionsverlust mit dem Prozentsatz der Gliedertaxe multipliziert.
Der Invaliditätsgrad wird in der privaten Unfallversicherung von medizinischen Sachverständigen bestimmt. Dabei werden medizinische Kriterien objektiv bewertet. Dieser festgelegte Invaliditätsgrad ist dann entscheidend für die Leistungen, die eine Versicherung oder ein anderer Sozialleistungsträger erbringt.
Mit dem Sommer kommen auch die sonnigen Ausflüge und erholsamen Roadtrips. Bevor du jedoch voller Vorfreude ins Auto steigst und mit Flip-Flops oder barfuß auf das Gaspedal trittst, solltest du dir die möglichen Folgen bewusst machen. Denn Fahren ohne entsprechende Schuhe kann im Straßenverkehr gefährlich werden und bei einem Unfall erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.