Die Idee, die hinter dem Versicherungsgedanken steht, ist einfach: Genau definierte Gefahren sollen auf eine möglichst große Gemeinschaft (die Gefahrengemeinschaft) aufgeteilt werden, sodass der Einzelne bei Eintritt des versicherten Risikos vor den finanziellen Auswirkungen bewahrt wird. Der Schaden wird von der Gemeinschaft der Versicherten getragen, die durch die finanziellen Beiträge ihrer Mitglieder – die „Prämien” – wirtschaftlich stark genug ist, auch große Ausfälle zu ersetzen. Dieser Solidaritätsgedanke ist nach wie vor wichtigstes Wesensmerkmal der privaten Vertragsversicherung.
Damit der Versicherer seinen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag (der Schadentragung, auf die Sie selbstverständlich einen gerichtlich einklagbaren Rechtsanspruch haben) auch nachkommen kann, ist es notwendig, dass die vereinbarten Versicherungsprämien pünktlich bezahlt werden. Für die Zahlung von Versicherungsprämien gibt es generell eine Frist von 14 Tagen. Schäden, die innerhalb dieser Frist eintreten, werden vom Versicherer getragen, auch wenn die Prämie noch nicht bezahlt ist. Das Versicherungsvertragsgesetz sieht darüber hinaus vor, dass die Versicherung sogar dann zur Leistung verpflichtet ist, wenn die 14-Tage-Frist unverschuldet nicht eingehalten werden kann. Achten Sie aber dennoch immer auf die rechtzeitige Bezahlung der Prämie oder erteilen Sie Ihrer Versicherung einen Einziehungsauftrag, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.
Um die Übernahme eines Risikos überhaupt zu ermöglichen, ist es unumgänglich, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer genau über das zu versichernde Risiko informiert. Bereits bei der Antragstellung sind daher genaue Angaben über den Gegenstand der Versicherung – das zu versichernde Risiko – zu machen. Nach Abschluss des Vertrages ist jede Veränderung, die das versicherte Risiko betrifft und eine Erhöhung der Gefahr mit sich bringt, zu unterlassen bzw. dem Versicherer umgehend zu melden. So ist es selbstverständlich wesentlich, ob ein Fahrzeug als Privat-Pkw oder als Taxi verwendet wird, ein Gebäude als Wohnhaus oder als Lager für leicht brennbare Flüssigkeiten dient, oder der Lebensversicherte bei Vertragsabschluss an einer unheilbaren Krankheit leidet. Trifft den Versicherungsnehmer ein Verschulden an der unrichtigen Information, hat der Versicherer ein Rücktrittsrecht und ist überdies im Schadenfall unter Umständen gänzlich leistungsfrei. Sie sollten Ihrer Versicherung daher bereits bei Antragstellung sämtliche wichtigen Informationen zur Verfügung stellen, um einen umfassenden Versicherungsschutz zu gewährleisten.